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Beats Biblionetz - Begriffe

Immissionsgrenzwert (für NIS)

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iconDefinitionen

Hochfrequente Strahlung und GesundheitIm Sinne der Gefahrenabwehr hat der Bundesrat so genannte Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche vor den wissenschaftlich allgemein anerkannten Gesundheitsrisiken schützen. Als Immissionsgrenzwerte wurden die 1998 von der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerte übernommen, welche auf den etablierten thermischen Wirkungen beruhen.
Von BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Martin Röösli, Regula Rapp im Buch Hochfrequente Strahlung und Gesundheit (2003)
Zwischen Emotionen und FaktenDer IGW ist der gesetzlich vorgeschriebene Höchstwert, der nicht überschritten werden darf. Er dient dem Gesundheitsschutz und muss an allen Orten eingehalten werden, welche öffentlich zugänglich sind. Gemessen wird beim IGW die elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m). Dieser Wert ist gültig für Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und darf durch die Summe aller Anlagen keinesfalls überschritten werden.
Von Swisscom in der Broschüre Zwischen Emotionen und Fakten (2006)
Die Schädlichkeit bzw. Lästigkeitsschwelle wird in Form von Immissionsgrenzwerten festgelegt; sie müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können. Sie berücksichtigen die gesamte vorhandene Strahlungsbelastung und liegen 50-mal unter den Wirkungsschwellen für schädliche thermische Effekte und sollen so vor den wissenschaftlich eindeutig nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen schützen.Wenn diese Grenzwerte eingehalten werden, treten keine schädlichen thermischen Wirkungen auf.
Von Herbert Limacher im Text Wie hoch ist die Strahlung bei DECT- und WLAN-Installationen? (2004)

iconBemerkungen

Hochfrequente Strahlung und GesundheitDie wissenschaftliche Forschung über biologische Wirkungen nichtionisierender Strahlung entwickelt sich laufend. Bereits in der Pressemitteilung zur NISV Ende 1999 wurde festgehalten, dass «der Bundesrat neuen Erkenntnissen Rechnung tragen und die Verordnung bei Bedarf anpassen wird». Die Immissionsgrenzwerte sind gemäss Umweltschutzgesetz nämlich nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung festzulegen. Das Bundesgericht hat diesen Vorbehalt bestätigt (BGE 1A.94/2000/sch).
Von BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Martin Röösli, Regula Rapp im Buch Hochfrequente Strahlung und Gesundheit (2003)

iconVerwandte Objeke

icon
Verwandte Begriffe
(co-word occurance)
Anlagegrenzwert (für NIS)(0.4), Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)(0.3), Nichtionisierende Strahlung (NIS)(0.18), Elektrosmog(0.07), DECT-Telefone(0.07)

iconHäufig erwähnende Personen

iconHäufig co-zitierte Personen

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