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Beats Biblionetz - Begriffe

Eigengebrauch

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iconDefinitionen

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte SchutzrechteAls Eigengebrauch gilt:
  1. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
  2. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
  3. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
(URG 19)
in der Broschüre Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1992)

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