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Beats Biblionetz - Texte

Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002

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Von Beats Bibliothekar, erfasst im Biblionetz am 29.07.2006

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Begriffe
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Fotografie, Immaterialgüterrecht, Recht, Urheberrecht, Urheberrechtsschutz für Fotografien
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Bücher
Jahr  Umschlag Titel Abrufe IBOBKBLB
1992  local web  Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 1, 8, 1, 1, 6, 2, 2, 4, 1, 7, 11, 1 11511359

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Nicht erwähnte Begriffe
Designgesetz, Internet und Recht

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Die Klägerin hat den an sich bestehenden Gestaltungsspielraum beim Fotografieren von Christoph Meili weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausgenutzt, sondern die Fotografie so gestaltet, dass sie sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt. Es fehlt ihr deshalb der individuelle Charakter im Sinne von Art. 2 URG.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002 (2002)
Das Obergericht hat demgegenüber zu Recht festgehalten, dass das mit der Fotografie abgebildete Objekt für sich allein weder das Merkmal der Individualität noch das Merkmal der geistigen Schöpfung zu erfüllen vermag. Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht. Die Werkqualität ist hinsichtlich des Merkmals der Individualität unabhängig von der Entstehungsgeschichte, also auch vom getätigten materiellen oder geistigen Aufwand zur Herstellung der Fotografie zu beurteilen.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002 (2002)

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Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002: Artikel als Volltext (lokal: 22 kByte)

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iconBeat und dieser Text

Beat war Co-Leiter des ICT-Kompetenzzentrums TOP während er Dieser Text ins Biblionetz aufgenommen hat. Die bisher letzte Bearbeitung erfolgte während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule. Beat besitzt kein physisches, aber ein digitales Exemplar. (das er aber aus Urheberrechtsgründen nicht einfach weitergeben darf). Aufgrund der wenigen Einträge im Biblionetz scheint er es nicht wirklich gelesen zu haben. Es gibt bisher auch nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.

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