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Beats Biblionetz - Texte

Rechtsfragen von Cloud-Computing an Schulen

Teil 1: Datenschutz und Datensicherheit
Maren Wullkopf
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iconZusammenfassungen

LOG IN 138/139: UnterrichtsentwicklungCloud-Computing ist - nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der Kostenersparnis, aber auch wegen der Attraktivität eines vernetzten und flexiblen Zusammenwirkens - eine attraktive Option auch für die öffentliche Verwaltung (vgl. Franzen-Paustenbach u.a., 2013, S.26ff. in diesem Heft). Rechtsfragen zu diesem Thema erscheinen hierbei oft recht kompliziert, was nicht zuletzt daran liegt, dass sehr verschiedene Rechtsgebiete unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen und ganz abweichend voneinander in verschiedenen Gesetzen geregelt werden können. Weiterhin ist für Fragen der Sicherheit der Daten im Netz nicht ausschließlich das Datenschutzrecht zuständig. In diesem Beitrag sollen daher folgende rechtliche Themengebiete besonders beleuchtet werden: das Datenschutzrecht und die Frage der Datensicherheit (im vorliegenden Teil 1) sowie das Urheberrecht (im Teil 2).
Von Maren Wullkopf im Journal LOG IN 138/139: Unterrichtsentwicklung (2006) im Text Rechtsfragen von Cloud-Computing an Schulen
LOG IN 138/139: UnterrichtsentwicklungCloud-Computing kann zur Rechtsfalle werden, wenn personenbezogene Daten eingestellt werden. Die gemeinsame Nutzung von Clouds durch Stellen in unterschiedlichen Bundesländern wird in der Regel an unterschiedlichen und widersprüchlichen Rechtsgrundlagen scheitern. Die weitere Möglichkeit, Clouds nur für Tätigkeiten im eigenen Bundesland zu nutzen, richtet sich danach, wo die Daten des Cloud-Anbieters gespeichert werden. Die Voraussetzungen können sehr unterschiedlich und teilweise sehr rigide ausfallen, zumal sich die Nutzung einer Cloud, die die Daten einfach irgendwo auf der Welt speichert, grundsätzlich verbietet. Cloud-Computing- Anbieter, die entweder Daten in den USA speichern oder dort ihren Geschäftssitz haben, sollten generell gemieden werden. Sofern personenbezogene Daten in einer Cloud verwendet werden sollen, kommt nach derzeitiger Rechtslage in den meisten Fällen allenfalls eine IT-Kooperation mit einem Unternehmer in Betracht, der hierzu bereit ist, die erforderlichen Sicherheitskonzepte transparent umsetzt und sich Kontrollen durch eine unabhängige Stelle unterwirft. Auch rein verwaltungsinterne Shared Service Center sind denkbar, sofern die Daten im selben Bundesland verbleiben. Die Verwendung von Bildungsclouds erscheint derzeit im Grunde genommen nur dann praktikabel, wenn überhaupt keine personenbezogenen Daten darin eingestellt oder genutzt werden. Dies müsste in jedem Fall sichergestellt sein.
Von Maren Wullkopf im Journal LOG IN 138/139: Unterrichtsentwicklung (2006) im Text Rechtsfragen von Cloud-Computing an Schulen

iconBemerkungen

Beat Döbeli HoneggerEin interessanter und fundierter Artikel, der mich aber mit einer gewissen Ratlosigkeit zurücklässt: Wenn im Fazit des Artikels zu lesen ist, bundesländerübergreifende Clouds seien aus juristischer Sicht in den meisten Fällen aufgrund unterschiedlicher Datenschutzgesetze nicht möglich, dann passt das schon gar nicht zur Realität heutiger Kinder und Jugendlicher.
Von Beat Döbeli Honegger, erfasst im Biblionetz am 28.10.2013

iconDieser wissenschaftliche Zeitschriftenartikel erwähnt ...


Begriffe
KB IB clear
cloud computingcloud computing , Datenschutz , Datensicherheit , Datensparsamkeit , Deutschlandgermany , Patriot Act , Recht , Schuleschool , Sicherheitsecurity

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Nicht erwähnte Begriffe
Bildung, LehrerIn, Unterricht

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iconBeat und dieser wissenschaftliche Zeitschriftenartikel

Beat hat Dieser wissenschaftliche Zeitschriftenartikel während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule (IMS) ins Biblionetz aufgenommen. Beat besitzt weder ein physisches noch ein digitales Exemplar. Aufgrund der wenigen Einträge im Biblionetz scheint er es nicht wirklich gelesen zu haben. Es gibt bisher auch nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.

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